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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

I. ALLGEMEINES

Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, auch aus zukünftigen Verträgen, mit in –oder ausländischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Kauf- und Lieferbedingungen des Käufers, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Spätestens mit der Annahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Angebote und Preise sind stets freibleibend. Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übersendung unseres Lieferscheins oder unserer Rechnung ersetzt werden. Für die Annahme einer Bestellung wird uns eine Frist von vier Wochen eingeräumt, beginnend mit dem Eingang der Bestellung.

II. PREISE, ZAHLUNG

Preise gelten- wenn nicht anders vereinbart - ab unserem Lager Oldenburg ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, netto Kasse zu erfolgen. Offene Rechnungen sind, auch wenn wir Zahlungsziele oder Ratenzahlungen gewährt haben, sofort in voller Höhe fällig, sobald der Käufer die Ware weiterverkauft hat. Ab Fälligkeit unserer Forderung berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB oder aber höherer Zinsen, die wir für die Inanspruchnahme von Bankkrediten aufwenden müssen. Ist der Käufer mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge in Verzug, können wir unsere sämtlichen Forderungen aus allen Geschäften, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, fällig stellen sowie die Ausführung weiterer Lieferungen verweigern oder von Vorkasse abhängig machen. Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber unseren Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Käufers zulässig.

III. LIEFERUNG

Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit Bestätigung des Auftrags durch uns. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis ihrem Ablauf verladen oder dem Käufer unsere Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Werden Lieferfristen oder -termine von uns überschritten, so ist der Käufer nicht davon befreit, eine Nachfrist zu setzen, welche mindestens vier Wochen betragen muss, und die Ablehnung der Leistung nach Fristablauf anzudrohen, sofern er vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, liefern wir „ab Werk“. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware an die sich aus der Bestellung ergebende Adresse des Käufers auf dessen Kosten und Gefahr zu versenden. Versandweg und Art der Beförderung sind, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, uns überlassen. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers. Wir sind ebenfalls berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern. Mit der Übergabe der Ware an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Der Käufer hat die Lagerkosten zu tragen, bei Lagerung durch uns mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Treten nach Vertragsabschluss Arbeitskämpfe, insbesondere Streik oder Aussperrung oder andere Fälle höherer Gewalt außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, welche bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren oder die rechtzeitige Lieferung verhindern, bei uns oder bei unseren Vorlieferanten ein, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung der Lieferung länger als 8 Wochen an, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Wir werden von unserer Lieferpflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir – ohne dass uns ein Verschulden hieran trifft- aus einem entsprechend geschlossenen Einkaufsvertrag nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert werden. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so muss der Abruf spätestens bis zu einem hierfür vereinbarten Termin, andernfalls in angemessener Frist nach Vertragsschluss erklärt werden. Geschieht dies auch nach Aufforderung von uns nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von 2 Wochen die gekaufte Ware nicht ab, oder erklärt er schon vorher ausdrücklich, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt im Regelfall ohne besonderen Nachweis 40% des Kaufpreises, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Wir können nach unserer Wahl statt der Pauschale auch den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

IV. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG

Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich, spätestens jedoch binnen vier Werktagen nach Eingang zu prüfen. Festgestellte oder offenkundige Mängel, Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Werktagen nach Lieferung schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht festzustellen sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Prüfung der Lieferung oder die Mängelanzeige nicht innerhalb der vorstehend bestimmten Frist erfolgt. Handelsübliche oder zumutbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht oder Dessins könnten nicht gerügt werden. Mit dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung der Ware gilt diese spätestens als genehmigt. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt. Wir können nach unserer Wahl statt nachzubessern auch Ersatz für die mangelhafte Ware liefern. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere hat er uns die beanstandete Lieferung oder - wenn wir es vorher für ausreichend erklären - Muster davon frachtfrei zur Verfügung zu stellen. Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit sind Teillieferungen jeweils gesondert zu beurteilen. Lässt sich bei einer der Lieferung der mangelhafte Teil abtrennen oder aussortieren, so hat der Käufer den anderen Teil als Erfüllung anzunehmen. Der abgetrennte Teil ist für sich zu beurteilen. Ist ein Mangel weder durch Nachbesserung noch durch Ersatzlieferung zu beheben, kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Ein Anspruch des Käufers auf Wandlung oder Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, es sei denn, die mangelhafte Ware ist unverkäuflich.

Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Gewährleistungsansprüchen ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere zur Zahlung. Auf Schadenersatzansprüche, die auf einem Sachmangel beruhen, findet Ziffer VI. entsprechende Anwendung. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen. Bei Lieferung von oder aus Schadenspartien ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Lieferungen von oder aus Restpartien wird keine Gewähr für handelsübliche Größensortierung übernommen. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Prospekte, Muster u.a. sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgeblich. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird von uns nur dann übernommen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich geschieht.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber aus der Geschäftsverbindung getilgt hat. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern, bei Lieferung an gewerbliche Abnehmer seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere gegen Blitzschlag, Unterschlagung, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. Er tritt uns hiermit alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Weiterveräußerung, Versicherung oder sonstigen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Ware zustehen, einschließlich aller Nebenrechte in voller Höhe zur Sicherheit aller uns zustehenden Forderungen ab. Übersteigt der Wert der von uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Käufer wird widerruflich zur Einziehung der Forderungen gegenüber seinen Abnehmern ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht, ist er auf unser Verlangen, verpflichtet seinen Abnehmern Mitteilung von den Forderungsabtretungen zu machen und uns schriftlich die Abnehmer, die Höhe seiner Forderungen und den Standort unserer Ware mitzuteilen und sich jeder Einziehung zu enthalten.

Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten daraus treffen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen, bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Die durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachgesamtheiten sind Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes. Wir sind berechtigt, jederzeit Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen gefährdet ist oder der Käufer oder seine Abnehmer gegen eine der ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden, es sein denn, der Käufer leistet Sicherheit in Höhe des Neuwertes der herausverlangten Waren. In dem Herausgabeverlangen ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Der Käufer hat uns von allen zu erwartenden oder erfolgten Zugriffen Dritter auf unser Eigentum oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche - insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmungen- sowie von allen an unserem Eigentum eingetretenen Schäden unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten, einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten, verpflichtet, die uns durch einen Verstoß gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen oder Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Der Käufer haftet auch für Schäden, die durch seinen Abnehmer an unserem Eigentum entstehen.

VI. HAFTUNG

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Käufers sowie Aufwendungsersatzansprüche außerhalb des § 478 BGB gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In letzterem Fall ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, wenn und soweit diese Garantien gerade bezweckten, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

VII. VERJÄHRUNG

Sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren innerhalb einer Frist von einen Jahr ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Frist oder zugunsten des Käufers einen anderen Fristbeginn vorsieht oder in den Fällen des Abschnitts VI, Absatz 2.

VIII. SONSTIGES

Von jedem Wechsel der Wohnung oder des Geschäftslokals hat uns der Käufer sofort schriftlich Nachricht zu geben. Etwaige Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben der Vertrag und die übrigen Bedingungen wirksam.

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Oldenburg/Oldenburg. Gerichtsstand, auch im Wechsel- und Scheckprozess, ist nach unserer Wahl Oldenburg/Oldenburg oder der Sitz des Käufers. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nation vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG-„Wiener-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

I. ALLGEMEINES

Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, auch aus zukünftigen Verträgen, mit in –oder ausländischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Kauf- und Lieferbedingungen des Käufers, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Spätestens mit der Annahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Angebote und Preise sind stets freibleibend. Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übersendung unseres Lieferscheins oder unserer Rechnung ersetzt werden. Für die Annahme einer Bestellung wird uns eine Frist von vier Wochen eingeräumt, beginnend mit dem Eingang der Bestellung.

II. PREISE, ZAHLUNG

Preise gelten- wenn nicht anders vereinbart - ab unserem Lager Oldenburg ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, netto Kasse zu erfolgen. Offene Rechnungen sind, auch wenn wir Zahlungsziele oder Ratenzahlungen gewährt haben, sofort in voller Höhe fällig, sobald der Käufer die Ware weiterverkauft hat. Ab Fälligkeit unserer Forderung berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB oder aber höherer Zinsen, die wir für die Inanspruchnahme von Bankkrediten aufwenden müssen. Ist der Käufer mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge in Verzug, können wir unsere sämtlichen Forderungen aus allen Geschäften, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, fällig stellen sowie die Ausführung weiterer Lieferungen verweigern oder von Vorkasse abhängig machen. Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber unseren Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Käufers zulässig.

III. LIEFERUNG

Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit Bestätigung des Auftrags durch uns. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis ihrem Ablauf verladen oder dem Käufer unsere Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Werden Lieferfristen oder -termine von uns überschritten, so ist der Käufer nicht davon befreit, eine Nachfrist zu setzen, welche mindestens vier Wochen betragen muss, und die Ablehnung der Leistung nach Fristablauf anzudrohen, sofern er vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, liefern wir „ab Werk“. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware an die sich aus der Bestellung ergebende Adresse des Käufers auf dessen Kosten und Gefahr zu versenden. Versandweg und Art der Beförderung sind, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, uns überlassen. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers. Wir sind ebenfalls berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern. Mit der Übergabe der Ware an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Der Käufer hat die Lagerkosten zu tragen, bei Lagerung durch uns mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Treten nach Vertragsabschluss Arbeitskämpfe, insbesondere Streik oder Aussperrung oder andere Fälle höherer Gewalt außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, welche bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren oder die rechtzeitige Lieferung verhindern, bei uns oder bei unseren Vorlieferanten ein, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung der Lieferung länger als 8 Wochen an, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Wir werden von unserer Lieferpflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir – ohne dass uns ein Verschulden hieran trifft- aus einem entsprechend geschlossenen Einkaufsvertrag nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert werden. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so muss der Abruf spätestens bis zu einem hierfür vereinbarten Termin, andernfalls in angemessener Frist nach Vertragsschluss erklärt werden. Geschieht dies auch nach Aufforderung von uns nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von 2 Wochen die gekaufte Ware nicht ab, oder erklärt er schon vorher ausdrücklich, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt im Regelfall ohne besonderen Nachweis 40% des Kaufpreises, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Wir können nach unserer Wahl statt der Pauschale auch den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

IV. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG

Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich, spätestens jedoch binnen vier Werktagen nach Eingang zu prüfen. Festgestellte oder offenkundige Mängel, Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Werktagen nach Lieferung schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht festzustellen sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Prüfung der Lieferung oder die Mängelanzeige nicht innerhalb der vorstehend bestimmten Frist erfolgt. Handelsübliche oder zumutbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht oder Dessins könnten nicht gerügt werden. Mit dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung der Ware gilt diese spätestens als genehmigt. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt. Wir können nach unserer Wahl statt nachzubessern auch Ersatz für die mangelhafte Ware liefern. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere hat er uns die beanstandete Lieferung oder - wenn wir es vorher für ausreichend erklären - Muster davon frachtfrei zur Verfügung zu stellen. Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit sind Teillieferungen jeweils gesondert zu beurteilen. Lässt sich bei einer der Lieferung der mangelhafte Teil abtrennen oder aussortieren, so hat der Käufer den anderen Teil als Erfüllung anzunehmen. Der abgetrennte Teil ist für sich zu beurteilen. Ist ein Mangel weder durch Nachbesserung noch durch Ersatzlieferung zu beheben, kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Ein Anspruch des Käufers auf Wandlung oder Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, es sei denn, die mangelhafte Ware ist unverkäuflich.

Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Gewährleistungsansprüchen ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere zur Zahlung. Auf Schadenersatzansprüche, die auf einem Sachmangel beruhen, findet Ziffer VI. entsprechende Anwendung. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen. Bei Lieferung von oder aus Schadenspartien ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Lieferungen von oder aus Restpartien wird keine Gewähr für handelsübliche Größensortierung übernommen. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Prospekte, Muster u.a. sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgeblich. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird von uns nur dann übernommen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich geschieht.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber aus der Geschäftsverbindung getilgt hat. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern, bei Lieferung an gewerbliche Abnehmer seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere gegen Blitzschlag, Unterschlagung, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. Er tritt uns hiermit alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Weiterveräußerung, Versicherung oder sonstigen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Ware zustehen, einschließlich aller Nebenrechte in voller Höhe zur Sicherheit aller uns zustehenden Forderungen ab. Übersteigt der Wert der von uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Käufer wird widerruflich zur Einziehung der Forderungen gegenüber seinen Abnehmern ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht, ist er auf unser Verlangen, verpflichtet seinen Abnehmern Mitteilung von den Forderungsabtretungen zu machen und uns schriftlich die Abnehmer, die Höhe seiner Forderungen und den Standort unserer Ware mitzuteilen und sich jeder Einziehung zu enthalten.

Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten daraus treffen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen, bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Die durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachgesamtheiten sind Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes. Wir sind berechtigt, jederzeit Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen gefährdet ist oder der Käufer oder seine Abnehmer gegen eine der ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden, es sein denn, der Käufer leistet Sicherheit in Höhe des Neuwertes der herausverlangten Waren. In dem Herausgabeverlangen ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Der Käufer hat uns von allen zu erwartenden oder erfolgten Zugriffen Dritter auf unser Eigentum oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche - insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmungen- sowie von allen an unserem Eigentum eingetretenen Schäden unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten, einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten, verpflichtet, die uns durch einen Verstoß gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen oder Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Der Käufer haftet auch für Schäden, die durch seinen Abnehmer an unserem Eigentum entstehen.

VI. HAFTUNG

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Käufers sowie Aufwendungsersatzansprüche außerhalb des § 478 BGB gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In letzterem Fall ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, wenn und soweit diese Garantien gerade bezweckten, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

VII. VERJÄHRUNG

Sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren innerhalb einer Frist von einen Jahr ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Frist oder zugunsten des Käufers einen anderen Fristbeginn vorsieht oder in den Fällen des Abschnitts VI, Absatz 2.

VIII. SONSTIGES

Von jedem Wechsel der Wohnung oder des Geschäftslokals hat uns der Käufer sofort schriftlich Nachricht zu geben. Etwaige Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben der Vertrag und die übrigen Bedingungen wirksam.

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Oldenburg/Oldenburg. Gerichtsstand, auch im Wechsel- und Scheckprozess, ist nach unserer Wahl Oldenburg/Oldenburg oder der Sitz des Käufers. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nation vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG-„Wiener-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.